Ausbildungsförderung

Ausbildungsförderung
Berufsausbildungsförderung. 1. Öffentliche Aufgabe gemäß Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i.d.F. vom 6.6.1983 (BGBl I 645, 1680) m.spät.Änd. mit verschiedenen Rechtsverordnungen zur Ausführung des BAföG. Auf individuelle A. besteht ein Rechtsanspruch nach Maßgabe des BAföG, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. A. wird geleistet für den Besuch der in § 2 BAföG aufgeführten Ausbildungsstätten, wozu u.a. die weiterführenden allgemein bildenden Schulen ab Klasse 10, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen, Abendhaupt-, -realschulen oder -gymnasien und Kollegs, Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen gehören. Auf die im Gesetz festgesetzten Bedarfssätze sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen (§ 11 II BAföG). Die A. wird bei Schülern als nicht rückzahlungspflichtiger Zuschuss geleistet. Bei dem Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird der monatliche Förderungsbetrag zur Hälfte als Staats-Darlehen, in Sonderfällen als verzinsliches Bankdarlehen, und zur Hälfte als Zuschuss geleistet (vgl. §§ 18–18d BAföG). Für Ausbildungsabschnitte seit dem 28.2.2001 beträgt die Höchstgrenze der Rückzahlung 10.000 Euro. Zuständig für die Durchführung ist das  Amt für Ausbildungsförderung.
- 2. Das BAföG hat nicht alle Bereiche der A. zusammengefasst. A. zur Schulausbildung, zur betrieblichen und schulischen Berufsausbildung gibt es auch nach dem Recht der Arbeitsförderung (Sozialgesetzbuch III), nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach der Kriegsfolgengesetzgebung, als berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation in der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung sowie als besondere Erziehungsmaßnahmen der Jugendhilfe; Hochbegabtenförderung leisten privat organisierte Förderungswerke oder die graduierten Förderungsgesetze der Länder.
- Vgl. auch  Sicherung der Familie und von Kindern,  Arbeitsmarktpolitik.
- Weitere Informationen unter www.bafoeg.bmbf.de.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Amt für Ausbildungsförderung — Behörde für die zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlichen Aufgaben, u.a. Beratung der Auszubildenden und ihrer Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung (§§ 40 ff. BAFöG). Das A.f.A. ist den Verwaltungen… …   Lexikon der Economics

  • Berufsausbildungsförderung — ⇡ Ausbildungsförderung …   Lexikon der Economics

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) — ⇡ Ausbildungsförderung …   Lexikon der Economics

  • Hochbegabtenförderung — ⇡ Ausbildungsförderung …   Lexikon der Economics

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